Merkzeichen G
Urteile
Mindest-GdB von 40 für ausschließlich orthopädisch begründetes Merkzeichen G.
Bei ausschließlich im orthopädischen Fachgebiet angesiedelten Beeinträchtigungen kommt die Vergabe des Merkzeichens G dann nicht in Betracht, wenn nicht zumindest eine mit einem GdB von wenigstens 40 zu bewertende Behinderung der unteren Extremitäten vorliegt.  
I. Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Entziehung des Merkzeichens G. Das LSG hat die Entziehung des Merkzeichens G zum 22.3.2016 für rechtmäßig erachtet. Mangels eines Grades der Behinderung (GdB) für die unteren Extremitäten von zumindest 40 lägen die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G nach Teil D Nr 1 Buchst d Satz 1 und 2 der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (AnlVersMedV) nicht mehr vor. Sei hiernach bereits die Bejahung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G ausgeschlossen, ergebe sich auch unabhängig davon keine erhebliche Gehbehinderung des Klägers. Die verbliebenen Folgen des Schlaganfalls beträfen in erster Linie die obere linke Extremität und seien damit für die Gehfähigkeit nicht entscheidend. Das LSG hat sich für seine Feststellungen insbesondere auf das Gutachten des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. vom 7.4.2014 sowie dessen Gutachten nach Aktenlage vom 23.10.2018 und dessen Stellungnahmen vom 16.8.2018, 19.12.2018 und 10.5.2019 gestützt (Urteil vom 25.6.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er macht den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels geltend.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 letzter Teilsatz SGG nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
1. Der Kläger rügt, zwischen der mündlichen Verhandlung und den schriftlichen Urteilsgründen lägen mehr als fünf Monate. Diese Dauer führe dazu, dass das Urteil nicht mehr auf der mündlichen Verhandlung beruhe und allein deswegen aufzuheben sei.
Mit diesem Vortrag ist aber der (sinngemäß geltend gemachte) absolute Revisionsgrund des § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Nach § 547 Nr 6 ZPO iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist. Das Fehlen von Entscheidungsgründen liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn ein Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Senatsbeschluss vom 18.5.2015 - B 9 V 73/14 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 7.5.2014 - B 12 KR 30/12 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung schon nicht dargetan, dass die Übergabe der angefochtenen Entscheidung zur Geschäftsstelle außerhalb dieser Frist liegt.
2. Soweit der Kläger rügt, das LSG habe zu Unrecht seinen bis zuletzt aufrechterhaltenen Antrag, den Sachverständigen Dr. K. zu laden, damit dieser zu seinem Gutachten befragt werden könne, hilfsweise die im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14.12.2018 aufgeworfenen Fragen und seine Stellungnahme vom 10.5.2019 erläutern könne, hat er einen Verstoß gegen das Fragerecht nicht in der gebotenen Weise bezeichnet.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG (zB Senatsbeschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - juris RdNr 12 mwN), dass unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, jedem Beteiligten gemäß § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zusteht, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet.
Der Kläger hat aber bereits keine erläuterungsbedürftigen Punkte oder Fragen substantiiert bezeichnet, die durch eine mündliche Befragung des Sachverständigen einen über die Wiederholung der bisherigen schriftlichen Äußerungen hinausreichenden Mehrwert hätten. Vielmehr hat der Sachverständige Dr. K. auf Veranlassung des Gerichts mit seinen ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 19.12.2018 und 10.5.2019 auf die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 14.12.2018 und in der mündlichen Verhandlung vom 11.1.2019 gestellten Fragen jeweils geantwortet. Das auf den og Rechtsgrundlagen beruhende Fragerecht begründet hingegen keinen Anspruch auf stets neue Befragungen, wenn der Beteiligte und der Sachverständige in ihrer Beurteilung nicht übereinstimmen (BSG Beschluss vom 10.12.2013 - B 13 R 198/13 B - juris RdNr 9).
3. Auch mit seiner Rüge, das LSG sei zu Unrecht seinen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisanträgen auf Einholung eines weiteren neurologischen und eines orthopädischen Sachverständigengutachtens, ob bei ihm die Voraussetzungen des Merkzeichens G seit März 2016 vorlägen, nicht nachgegangen, hat der Kläger keinen Verstoß des LSG gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) aufgezeigt. Für die Frage, ob ein hinreichender Grund für die unterlassene Beweiserhebung vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten war, den Sachverhalt zu den von dem betreffenden Beweisantrag jeweils erfassten Punkten weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung aus objektiver Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B - juris RdNr 6 f; BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 14/18 B - juris RdNr 8). Dies hat der Kläger aber nicht dargetan.
Der Kläger hat kein für das Merkzeichen G relevantes spezifisches orthopädisches Leiden beschrieben und auch keine aktenkundigen orthopädische Befunde insbesondere bezüglich des bekannten Wirbelsäulenleidens benannt, die das LSG bei seinen Feststellungen zu seinen Gesundheitsstörungen nicht hinreichend berücksichtigt hat. Aus welchem Grund sich das Berufungsgericht dennoch bei dieser orthopädischen Befundlage zur Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens hätte gedrängt fühlen müssen, zeigt der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht hinreichend auf.
Soweit er meint, die Ausführungen des gehörten neurologischen Sachverständigen Dr. K. in seinem Gutachten vom 7.4.2015 und seinem Gutachten nach Aktenlage vom 23.10.2018 sowie seinen Stellungnahmen vom 16.8.2018, 19.12.2018 und 10.5.2019 zur Beeinträchtigung der Bewegungs- und Gehfähigkeit seien unzureichend, hat der Kläger nicht in substantiierter Weise dargetan, aus welchem Grund sich das LSG diesbezüglich zu einer weiteren Beweisaufnahme durch Einholung eines weiteren neurologischen Gutachtens hätte gedrängt fühlen müssen. Anlass zu entsprechenden Darlegungen hätte aber schon deshalb bestanden, weil das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt hat, dass die als Folge des Schlaganfalls verbliebene leichte Lähmung des linken Beins als zentral bedingte Teillähmung nach Teil B Nr 3.1.2 AnlVersMedV lediglich mit einem GdB von 30 zu bewerten sei und dass diese Bewertung des Sachverständigen Dr. K. auch zu den Bewertungsvorgaben für die unteren Extremitäten in Teil B Nr 18.14 AnlVersMedV passten, wonach zB erst die Versteifung eines Hüftgelenks in günstiger Stellung, eine einseitige stärkere Bewegungseinschränkung des Hüftgelenks, eine Versteifung eines Kniegelenks in ungünstiger Stellung oder eine beidseitige Bewegungseinschränkung der Kniegelenke mittleren Grades einen GdB von 40 bedingten. In all diesen Fällen sei die Behinderung jedoch ausgeprägter als sie es beim Kläger sei. Zwar hat sich das LSG bei der Festsetzung des GdB maßgeblich auf die von dem Sachverständigen Dr. K. erhobenen Untersuchungsbefunde gestützt. Es hat jedoch zugleich darauf hingewiesen und auch näher ausgeführt, dass sich die vom Sachverständigen Dr. K. diagnostizierte leichte Lähmung des linken Beins ohne ausgeprägte Spastik mit den Feststellungen in den übrigen aktenkundigen Gutachten sowie Befund- und Behandlungsberichten deckten. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Besteht aber nach den Feststellungen des LSG beim Kläger bereits keine mit einem GdB von wenigstens 40 zu bewertende Behinderung der unteren Extremitäten nach Teil D Nr 1 Buchst d Satz 1 und 2 AnlVersMedV, kommt es - auch nach der Rechtsauffassung des LSG - auf die weitere Voraussetzung, dass sich diese auf die Gehfähigkeit besonders auswirken muss, nicht an (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 24.10.2018 - L 3 SB 2660/16 - juris RdNr 38).
Soweit der Kläger sinngemäß vorträgt, dass er nicht in der Lage sei, ohne Hilfe eine "ortsübliche Wegstrecke" von 2 km in etwa einer halben Stunde zurückzulegen, und in diesem Zusammenhang rügt, dass der von dem Sachverständigen Dr. K. im Rahmen seiner Begutachtung durchgeführte Gehleistungstest unzureichend gewesen sei, zeigt er in seiner Beschwerdebegründung nicht im gebotenen Maße substantiiert auf, dass die von dem Sachverständigen Dr. K. - auch unabhängig von dem im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Gehleistungstest - erhobenen und bei der gutachterlichen Beurteilung und seinen ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen berücksichtigten (auch aktenkundigen) Untersuchungsbefunde unzureichend sind. Hierfür hätte dargelegt werden müssen, dass sie nicht die Feststellung des LSG tragen können, dass beim Kläger zum hier maßgeblichen Zeitpunkt keine Behinderung der unteren Gliedmaßen nach Teil D Nr 1 Buchst d Satz 1 und 2 AnlVersMedV mehr vorliegt, die für sich einen GdB von wenigstens 40 hat. Nur dann aber hätte sich das Berufungsgericht zu einer weiteren Beweiserhebung gedrängt sehen müssen. Ein Sachverständigengutachten im Rahmen der Prüfung einer Zuerkennung des Merkzeichens G ist aber nicht schon allein deshalb ungenügend iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO, wenn - wie der Kläger meint - ein bei der Begutachtung erfolgter Gehleistungstest unzureichend durchgeführt sein sollte (vgl LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.10.2011 - L 13 SB 91/11 - juris RdNr 22; Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, Kommentar, 9. Aufl 2018, S 411).
4. Soweit der Kläger schließlich die Ablehnung der von ihm gemäß § 109 Abs 1 SGG beantragten gutachterlichen Anhörung von Dr. P. durch das LSG als verspätet nach Maßgabe des § 109 Abs 2 SGG rügt, kann er auch mit diesem Vortrag keinen Verfahrensmangel begründen. In § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG ist ausdrücklich bestimmt, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden kann. Der Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung des § 109 SGG gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der geltend gemachte Verfahrensmangel im Einzelnen beruht (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 7.6.2018 - B 9 V 69/17 B - juris RdNr 9 mwN). Deshalb ist es unerheblich, wenn der Kläger darin zugleich eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sehen sollte.
5. Der Senat war im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht verpflichtet, den Prozessbevollmächtigten des Klägers entsprechend seiner Bitte in der Beschwerdebegründung um einen rechtlichen Hinweis, "soweit ergänzend vorgetragen werden soll", vorab auf die Unzulänglichkeit des Beschwerdevortrags aufmerksam zu machen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG. § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 9.1.2019 - B 9 SB 62/18 B - juris RdNr 8 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.